Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “ Arbeitskreis Kultur im Stadtbezirk 8 der Stadt Düsseldorf e.V. “ . Er hat seinen Sitz im Stadtbezirk 8 der Stadt Düsseldorf . Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. 5718 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, musisch – kulturelle Arbeit im Stadtbezirk 8 der Stadt Düsseldorf zu fördern und zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsversorgung vom 24. Dezember 1953 ( Bundessteuerblatt 1954 Teil 1, Seite 6 ). Sein Zweck ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns abgestellt .

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

§ 5 Erwerb einer Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden, natürliche Personen und Vereinigungen, die die musisch – kulturelle Arbeit im Stadtbezirk 8 der Stadt Düsseldorf pflegen und fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird wirtschaftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig .
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei rechtsfähigen Vereinigungen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei nicht rechtsfähigen Vereinigungen durch Auflösung gemäß deren Satzung durch Austritt oder durch Ausschliessung .
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres .
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, unter Setzung einer Frist von einem Monat, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied, mittels eingeschriebenem Brief, bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist beginnt spätestens mit dem dritten Tag nach der Aufgabe des Ausschließungsbeschlusses als Einschreibebrief bei der Post, es sei denn, der Adressat beweist, dass das Schriftstück ohne sein Verschulden ihm nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig; bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Vor der Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  4. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen eines Monats seiner Beitragspflicht nicht nachkommt .
§ 7 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 Vertretung in der Mitgliederversammlung
  1. Mitglieder, die natürliche Personen sind, vertreten sich in der Mitgliederversammlung selbst.
  2. Mitglieder, die Vereinigungen sind, delegieren durch ihre satzungsgemäßen Organe einen Vertreter in die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen vor allem folgende Aufgaben.

  1. Beschlussfassung über die Richtlinien der Arbeit des Vereins.
  2. Beschlussfassung über den Jahreshaushalt.
  3. Prüfung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Vorstandes.
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  5. Wahl des Vorstandes.
  6. Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder.
  7. Wahl zweier Kassenprüfer.
  8. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.
  9. Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vorstandes.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung tritt zur Erfüllung der ihr satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie muss mindestens 3 Wochen vorher und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder sie – schriftlich begründet – beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzern.
  2. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB, sind der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, bei Verhinderung des Vorsitzenden, der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied und bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzendenden der zweite stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für drei Jahre.
  4. Der Vorstand ist für alle Geschäfte des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung oder durch ausdrücklichen Beschluß vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu
    genehmigen ist .
  6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§ 13 Beirat

Der Vorstand beruft Personen, die für die Pflege und Förderung musisch – kultureller Arbeit besonders qualifiziert sind, in einen Beirat , der die Organe des Vereins fachlich berät. Die Mitglieder des Beirates können an den Mitgliederversammlungen und auf ausdrückliche Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Diese Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlte Kapitalanlage der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 der Satzung verwendet werden.
  4. Das Vermögen wird gegebenenfalls erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes übertragen .

Dieses ist die einzige vorliegende und gültige beim Amtsgericht vorliegende Satzung.